6.4. Soweit der Gemeinderat in seiner Beschwerdeantwort den vorinstanzlichen Kostenentscheid zu seinen Gunsten abgeändert haben will (vgl. Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 8 f.), kann ihm im Übrigen nicht gefolgt werden. Der Gemeinderat hat den vorinstanzlichen Entscheid nicht angefochten. Würde der Ansicht des Gemeinderats gefolgt, läge das Urteil nicht mehr zwischen dem vorinstanzlichen Entscheiddispositiv und den Beschwerdeanträgen, was gemäss § 48 Abs. 2 VRPG nicht zulässig ist (vgl. Botschaft VRPG, S. 61).