Die Mauer kann auf der Höhe des vom Gemeinderat angeordneten Masses bestehen bleiben, wobei sie inskünftig einfach keinen Besitzstandsschutz gemäss § 68 BauG geniesst. Soweit das Beschwerdebegehren die Fundation der Stützmauer betraf, trat die Vorinstanz auf die Beschwerde zudem nicht ein. Im Vergleich zu dem, was die Beschwerdeführer vor Vorinstanz erreichen wollten, erreichten sie somit nur wenig. Dass die Vorinstanz lediglich von einem Obsiegen 1/5 ausging (angefochtener Entscheid, S. 11), erscheint – unter Berücksichtigung des der Vorinstanz bei der Verlegung der Kosten zustehenden erheblichen Beurteilungs- und Ermessensspielraums – zulässig.