Wie sich aus den gemachten Erwägungen ergibt, obsiegten die Beschwerdeführer vor Vorinstanz nur teilweise. Dies insoweit, als die vom Gemeinderat erteilte Baubewilligung für die auf das verfügte Mass (von maximal 2.40 m, beim höchsten Punkt an der Südostecke des Baugrundstücks) zurückzubauende Stützmauer aufgehoben wurde. Ihr eigentliches Prozessziel – nämlich den Rückbau der strittigen Stützmauer im höchsten Punkt auf 1.80 m – erreichten die Beschwerdeführer nicht. Die Mauer kann auf der Höhe des vom Gemeinderat angeordneten Masses bestehen bleiben, wobei sie inskünftig einfach keinen Besitzstandsschutz gemäss § 68 BauG geniesst.