Dieser Kostenanteil sei je hälftig, d.h. zu je 3/20 von der Einwohnergemeinde einerseits und den Beschwerdeführern andererseits zu tragen. Dies ergebe für die Gemeinde einen Anteil von 13/20 (1/2 + 3/20) und für die Beschwerdeführer 3/20 der den Beschwerdegegnern zu ersetzenden Parteikosten (vgl. angefochtener Entscheid, S. 12). - 16 -