Bei den Parteikosten wurde die Gemeinde ebenfalls verpflichtet, vorab die Hälfte der Kosten zu übernehmen. Von der anderen Hälfte der Parteikosten hätten die Beschwerdegegner gemessen an ihrem Obsiegen von 4/5 gegenüber den beiden gegnerischen Parteien unter Verrechnung der Anteile einen Anspruch von 3/5 (4/5 – 1/5), d.h. 3/10 der gesamten Parteikosten. Dieser Kostenanteil sei je hälftig, d.h. zu je 3/20 von der Einwohnergemeinde einerseits und den Beschwerdeführern andererseits zu tragen.