6.3. Bei den Verfahrenskosten berücksichtigte die Vorinstanz zunächst, dass der Gemeinderat einen Verfahrensfehler begangen hatte. Dafür auferlegte sie der Gemeinde vorab 50 % der Verfahrenskosten. Die restlichen 50 % auferlegte sie (nach Massgabe des Obsiegens/Unterliegens) zu 4/5 den Beschwerdeführern (da diese zu lediglich 1/5 obsiegten) und zu 1/5 den Beschwerdegegnern (da diese zu 4/5) obsiegten. Insgesamt habe die Gemeinde daher die Hälfte, die Beschwerdeführer 4/10 und die Beschwerdegegner 1/10 der Verfahrenskosten zu tragen (angefochtener Entscheid, S. 11). Bei den Parteikosten wurde die Gemeinde ebenfalls verpflichtet, vorab die Hälfte der Kosten zu übernehmen.