Auch die aktuell bestehende Mauer ist anzupassen. Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des Rückbaus wird die Bauherrschaft zunächst konkrete Planunterlagen einzureichen haben, über die der Gemeinderat nach Anhörung der Beschwerdeführer in einem anfechtbaren Entscheid zu befinden haben wird. Ein Augenschein und eine Vermessung der aktuellen Mauer durch den Bezirksgeometer vermöchte an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Dasselbe gilt hinsichtlich des sinngemäss beantragten Grundbuchauszugs. Auf die Abnahme dieser Beweismittel kann verzichtet werden. Eine Verhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung ist im Übrigen ebenfalls nicht notwendig.