Bezüglich der Fundation lässt sich aus den Akten zwar nicht exakt feststellen, an welchen Stellen diese (allenfalls) in die Parzelle der Beschwerdeführer ragt. Für die vorliegende Fallbeurteilung ist dies jedoch auch nicht entscheidend, da die Fundation, soweit sie in die Parzelle der Einwender ragt, zurückzubauen ist (sofern die Bauherrschaft kein schriftliches Einverständis der Beschwerdeführer einreichen kann). Auch die aktuell bestehende Mauer ist anzupassen.