Für die Beurteilung des vorliegenden Falles ergibt sich aus den bei den Akten liegenden Unterlagen und Fotos mit genügender Klarheit, wie sich die neu erstellte Mauer präsentiert. Die Höhe ist bekannt – an der höchsten Stelle an der Südostecke des Baugrundstücks misst sie 3.15 m (vgl. Vorakten, act. 5; siehe auch kommunale Baugesuchsakten Nr. 2022/19). Bezüglich der Fundation lässt sich aus den Akten zwar nicht exakt feststellen, an welchen Stellen diese (allenfalls) in die Parzelle der Beschwerdeführer ragt.