5. 5.1. Die Beschwerdeführer beanstanden, die Vorinstanz habe keinen Augenschein durchgeführt, obwohl die Höhe der Mauer und die Grenzabstände einzelner Teile sowie die Grenzverletzung (Fundation) nicht nachvollziehbar dargestellt bzw. dokumentiert seien. Es werde um einen Augenschein ersucht. Damit eine klare Entscheidgrundlage vorliege, müsse überdies der Bezirksgeometer die widerrechtlich erstellte Stützmauer vermessen (Höhe, Grenzabstand, Grenzüberschreitung). Sinngemäss verlangen die Beschwerdeführer im Weiteren eine Parteibefragung sowie einen Grundbuchauszug.