Der Gemeinderat bezog sich dabei auf eine Ersatzmauer gleicher Höhe wie die vorbestehende Mauer – aber aus einem anderen Material (siehe Vorakten, act. 4 f.; angefochtener Entscheid, S. 7). Der angeordnete Rückbau der Stützmauer auf eine Höhe von maximal 2.40 m entspricht dem langjährigen früheren Zustand. Den Beschwerdeführern erwächst daraus kein Nachteil. Anstelle einer 2.40 m hohen Mauer aus Eisenbahnschwellen besteht inskünftig eine 2.40 m hohe Steinmauer. Dass sich die Beschwerdegegner nicht auf Vertrauensschutz berufen können, weil sie eine bis 3.15 m hohe Stützmauer erstellt haben (siehe Vorakten, act. 4 f.; angefochtener Entscheid, S. 7), ändert daran nichts.