Da sich die (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer mit der Argumentation der Vorinstanz nicht sachbezogen auseinandersetzen, bleibt es diesbezüglich bei der vorinstanzlichen Beurteilung. Hinzu kommt im Übrigen die E-Mail des Gemeindeammans vom 30. Oktober 2018 (vgl. kommunale Baugesuchsakten Nr. 2022/19). Darin teilte dieser dem Beschwerdegegner u.a. mit, der Gemeinderat teile die Auffassung der Bauverwaltung, wonach für den Ersatz der Eisenbahnschwellenmauer ohne Terrainveränderungen kein Baugesuch erforderlich sei. Der Gemeinderat bezog sich dabei auf eine Ersatzmauer gleicher Höhe wie die vorbestehende Mauer – aber aus einem anderen Material (siehe Vorakten, act.