Nichts anderes gilt hinsichtlich der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 2. April 2024; eine Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Beurteilung fehlt auch hier. Selbst bei Laienbeschwerden, bei denen an die Begründung (§ 43 Abs. 2 VRPG) keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden, darf verlangt werden, dass die Beschwerdeführer darlegen, weshalb sie mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden sind und welche Erwägungen des angefochtenen Entscheids aus welchen Gründen nicht zutreffen sollen (vgl. AGVE 2009, S. 275, Erw. 3.1; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2023.439 vom 22. Februar 2024, Erw. I/2.1, WBE.2023.29 vom 19. April 2023, Erw.