4.3. Wie dargelegt begründete die Vorinstanz einlässlich, weshalb es im konkreten Fall bei einem Rückbau auf eine Höhe von maximal 2.40 m bleiben kann und ein weitergehender Rückbau (z.B. auf das gemäss § 28 Abs. 1 BauV an sich zulässige Mass von 1.80 m) mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht vereinbar wäre (oben Erw. II/4.2, 2. Absatz; angefochtener Entscheid, S. 10 f.). Inwiefern die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (inhaltlich) rechtsfehlerhaft sein sollen, wird von den Beschwer- - 13 -