Dass im Dispositiv schliesslich nichts über die Tolerierung der Mauer ohne Besitzstandsschutz gemäss § 68 BauG steht, trifft zwar zu, stellt jedoch keine Rechtsverletzung dar. Aus dem vorinstanzlichen (sowie dem vorliegenden) Entscheid geht mit genügender Klarheit hervor, dass die nicht bewilligte Mauer bloss geduldet bzw. toleriert wird und inskünftig keinen Besitzstandsschutz gemäss § 68 BauG geniesst. Weshalb dies zwingend auch im Dispositiv festgehalten werden müsste, kann vorliegend nicht erkannt werden.