in einem anfechtbaren Entscheid zu befinden haben wird (siehe auch Beschwerdeantwort BVU, S. 2). In diesem Entscheid werden auch allfällige weitere Modalitäten (Bedingungen und Auflagen) zu regeln sein. Nach der Berichtigung werden die Arbeiten oder Dokumente umgehend dem Gemeinderat zur Kontrolle anzumelden sein (Dispositiv-lit. A Ziffer 5).