Die Rechtsgrundlage, um – wie hier – aus Verhältnismässigkeitsgründen auf einen (weitergehenden) Rückbau zu verzichten, ist insoweit klar. Wird aus Verhältnismässigkeitsgründen auf einen Rückbau verzichtet, kann die Baute bestehen bleiben, d.h. sie wird faktisch geduldet bzw. toleriert. Die Rechtsgrundlage bildet dabei – wie dargelegt – der in Art. 5 Abs. 2 BV (und § 2 KV) verankerte Grundsatz der Verhältnismässigkeit.