ten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Bei der Darlegung der rechtlichen Grundlagen erörterte die Vorinstanz auch, dass die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands u.a. mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar sein muss (siehe angefochtener Entscheid, S. 10 mit Hinweisen). Dieser Grundsatz ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), ebenso aus Art. 2 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV; SAR 110.000). Die Rechtsgrundlage, um – wie hier – aus Verhältnismässigkeitsgründen auf einen (weitergehenden) Rückbau zu verzichten, ist insoweit klar.