A des Entscheiddispositivs des angefochtenen Gemeinderatsbeschlusses zu schützen, die vom Gemeinderat unter Bst. B des Entscheiddispositivs für die auf das im angefochtenen Entscheid angeordnete Mass zurückgebaute Mauer erteilte Baubewilligung jedoch, mit Ausnahme der in Ziffer 38 verfügten Bewilligungsgebühr, ersatzlos aufzuheben (angefochtener Entscheid, S. 10 f.). Inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen den Begründunganforderungen nicht genügen sollten, ist nicht ersichtlich. Den Ausführungen lässt sich problemlos entnehmen, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz lei- - 12 -