zu den mit der angefochtenen Verfügung anfallenden Anpassungen erforderlich würden, dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Somit lasse sich festhalten, dass die strittige Stützmauer in der in der angefochtenen Rückbauverfügung zugestandenen Höhe zwar nicht bewilligungsfähig, im fraglichen Umfang aber aus Gründen der Verhältnismässigkeit tolerierbar sei. Dies sei insofern von Bedeutung, als die Mauer als nicht bewilligte, sondern bloss tolerierte Baute inskünftig keinen Besitzstandsschutz gemäss § 68 BauG geniesse. Demnach sei die strittige Rückbauverfügung unter Bst. A des Entscheiddispositivs des angefochtenen Gemeinderatsbeschlusses zu schützen, die vom Gemeinderat unter Bst.