Auch wenn dies nicht als geringe Abweichung vom Erlaubten qualifiziert werden könne, erachte das BVU den angeordneten Rückbau auf die besagte Höhe von maximal 2.40 m im Lichte der Tatsache, dass die ursprüngliche Schwellenmauer gleicher Höhe (samt dem dahinterliegenden, abgestützten Terrain) sowohl von Seiten der Gemeinde wie auch von den Beschwerdeführern über Jahre in der fraglichen Höhe unbeanstandet geblieben sei, sachgerecht. Die Anordnung eines weitergehenden Rückbaus der strittigen Mauer auf die in der Beschwerde beantragte (Maximal-)Höhe von 1.80 m widerspräche im Lichte dieser Sachlage und mit Blick auf die Terrainanpassungen, die zusätzlich