a BauV zulässigen Mauerhöhe (1.80 m) und der den Beschwerdegegnern in der gemeinderätlichen Rückbauverfügung in Anlehnung an die vorbestehende Schwellenmauer zugestandenen Maximalhöhe von 2.40 m (an der Südostecke der Bauparzelle) betrage 0.60 m. Auch wenn dies nicht als geringe Abweichung vom Erlaubten qualifiziert werden könne, erachte das BVU den angeordneten Rückbau auf die besagte Höhe von maximal 2.40 m im Lichte der Tatsache, dass die ursprüngliche Schwellenmauer gleicher Höhe (samt dem dahinterliegenden, abgestützten Terrain) sowohl von Seiten der Gemeinde wie auch von den Beschwerdeführern über Jahre in der fraglichen Höhe unbeanstandet geblieben sei, sachgerecht.