Die Vorinstanz setzte sich mit der Frage der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auf S. 10 f. des angefochtenen Entscheids auseinander. Sie legte eingehend die rechtlichen Grundlagen und u.a. die Praxis zur Verhältnismässigkeit des Wiederherstellungsbefehls dar und beurteilte anschliessend den konkreten Fall. Bei der Beurteilung hielt sie fest, der maximale Höhenunterschied zwischen der nach § 28 Abs. 1 lit. a BauV zulässigen Mauerhöhe (1.80 m) und der den Beschwerdegegnern in der gemeinderätlichen Rückbauverfügung in Anlehnung an die vorbestehende Schwellenmauer zugestandenen Maximalhöhe von 2.40 m (an der Südostecke der Bauparzelle) betrage 0.60 m.