Zudem hätte die Rückbaufrage im Dispositiv geregelt werden müssen Im Dispositiv stehe übrigens auch nichts bezüglich der Tolerierung der Mauer ohne Besitzstandsschutz gemäss § 68 BauG (vgl. Beschwerde, S. 19 f.). 4.2. Soweit die Beschwerdeführer mit ihren Rügen auf eine Verletzung der Begründungspflicht zielen, gilt festzuhalten, dass es nach der bundesgericht- - 11 -