4. 4.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanz habe die Frage der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands völlig ungenügend geprüft. Es werde nicht mit genügender Dichte begründet, weshalb die nicht bewilligungsfähige Stützmauer aus Gründen der Verhältnismässigkeit tolerierbar sein solle. Mit einem Satz werde eine nicht bewilligungsfähige Stützmauer toleriert. Gestützt auf welche Norm sei dies möglich? Die baurechtliche Tolerierung gebe es weder im BauG noch in der BauV. Zudem hätte die Rückbaufrage im Dispositiv geregelt werden müssen