3. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die vom Gemeinderat bewilligte Stützmauer nicht bewilligungsfähig ist. Deshalb hob sie die in Dispositivlit. B Ziffern 1 – 37 des gemeinderätlichen Entscheids erteilte Baubewilligung ersatzlos auf. Die Bauherrschaft hat den vorinstanzlichen Entscheid nicht angefochten, weshalb die ersatzlose Aufhebung der Baubewilligung nicht zu überprüfen ist. Soweit die Beschwerdeführer u.a. auf S. 14 – 18 der Beschwerde dennoch erörtern, weshalb die Stützmauer nicht bewilligungsfähig sei, gehen die Ausführungen ins Leere.