II/2.2.1). Die Vorinstanz erachtete die vom Gemeinderat bewilligte Mauer indes ebenfalls als nicht bewilligungsfähig, weshalb sie die Baubewilligung ersatzlos aufhob (vgl. angefochtener Entscheid, S. 9, 12 [Dispo- sitiv-Ziffer 1]). Die ersatzlose Aufhebung der Baubewilligung durch die Rechtsmittelinstanz impliziert, dass das Baugesuch abgewiesen wurde.