Der Gemeinderat erachtet in seiner Beschwerdeantwort das Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids als unklar. Mit der ersatzlosen Aufhebung von Dispositiv-lit. B des gemeinderätlichen Entscheids fehle es an der Erteilung der Baubewilligung oder der Abweisung des Baugesuchs (vgl. Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 7 f.). Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Wie dargelegt konnte der Gemeinderat eine Baubewilligung nur für eine entsprechend seinen Anordnungen angepasste Mauer erteilen (siehe oben Erw. II/2.2.1).