angefochtener Entscheid, S. 10 f., wo sie zum Ergebnis gelangte: "Nach dem Gesagten ist die strittige Rückbauverfügung unter Bst. A des Entscheiddispositivs des angefochtenen Gemeinderatsbeschlusses zu schützen, …"). Soweit die Beschwerdeführer behaupten, die Vorinstanz habe sich mit Dispositiv-lit. A überhaupt nicht befasst, und es sei unklar, ob Dis- positiv-lit. A noch gelte, trifft dies nicht zu.