Für die beabsichtigten Anpassungsarbeiten wird die Bauherrschaft dem Gemeinderat vorgängig schriftliche Unterlagen und Pläne einzureichen haben, welche der Gemeinderat nach Anhörung der Beschwerdeführer zu genehmigen haben wird (vgl. Dispositiv-lit. A Ziffern 3 und 4). Nach der Berichtigung werden die Arbeiten oder Dokumente umgehend dem Gemeinderat zur Kontrolle anzumelden sein (Dispositiv-lit. A Ziffer 5). 2.2.1.2. In Dispositiv-lit. B erteilte der Gemeinderat in den Ziffern 1 – 37 die nachträgliche Baubewilligung für die nach Massgabe des Dispositiv-lit. A zurückgebaute Mauer. In Ziffer 38 verfügte er die Gebühren/Kosten für den Entscheid.