Die in Dispositiv-lit. A Ziffer 2 verwendete Formulierung "… sowie die Mehrhöhe der Stützmauer gemäss § 28 BauV entsprechend anzupassen" ist mit Blick auf die Erwägungen zu verstehen, wobei die "Mehrhöhe" im Sinne der Vorgaben von § 28 BauV anzupassen ist, d.h. die Mauer ist im Bereich der Mehrhöhe z.B. abzustufen und um das Mass der Mehrhöhe von der Grenze zurückzuversetzen (vgl. § 28 Abs. 2 Satz 2 BauV) oder als Böschung auszugestalten (vgl. dazu § 28 Abs. 3 BauV).