Es stehe der Bauherrschaft frei, entweder die Mauer anders abzustufen oder allenfalls eine Böschung zu realisieren. Aus den dazu gehörenden Erwägungen (Vorakten, act. 4 f.) ergibt sich, dass die erstellte (bis 3.15 m hohe) Stützmauer auf eine maximale Höhe von 2.40 m anzupassen (d.h. entsprechend herabzusetzen) ist. Die Fundation darf zudem nicht auf die Parzelle der Beschwerdeführer ragen; das Fundament ist ebenfalls anzupassen (vgl. Vorakten, act. 5). Die in Dispositiv-lit.