2. 2.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Baubewilligung habe im Entscheid zwei Teile, nämlich einen Teil A und einen Teil B gehabt. Mit Entscheiddispositiv A habe sich die Vorinstanz überhaupt nicht befasst. Es sei unklar, ob Entscheiddispositiv A noch gelte. Mit der Anfechtung (richtig wohl: Aufhebung) des Entscheiddispositivs B sei die Baubewilligung aufgehoben. Der angefochtene Entscheid kranke an einem inneren Widerspruch, da darin nicht beide Entscheidteile A und B des gemeinderätlichen Entscheids behandelt worden seien (Beschwerde, S. 10 f.).