Auch wenn die Vorinstanz von einem "Einwand", auf den "nicht weiter einzugehen" sei, sprach, meinte sie damit offenkundig, dass sie auf das Beschwerdebegehren, soweit dieses die Fundation der Stützmauer betraf (siehe oben), nicht eintrat. Dies weil der Gemeinderat darüber in Dispositiv-lit. A.2 seines Entscheids bereits im Sinne der Beschwerdeführer entschieden hatte (siehe Beschwerdeantwort BVU, S. 2 sowie angefochtener Entscheid, S. 11). Die übrigen Erwägungen im angefochtenen Entscheid lassen auf nichts anderes schliessen. Das (teilweise) Nichteintreten der Vorinstanz lässt sich nur im dargelegten Sinn verstehen. Daran ändert nichts, dass die erwähnte Formulierung in Erw.