Die Vorinstanz hielt dazu fest, auf diesen Einwand sei nicht weiter einzugehen, da der Gemeinderat in seinem Entscheid unter Bst. B.2 (richtig wohl: A.2; siehe auch Beschwerde, S. 11) des Dispositivs verfügt habe, dass hinsichtlich des grenzüberschreitenden Teils der Fundation die schriftliche Zustimmung der Beschwerdeführer nachzureichen oder ansonsten die Fundation entsprechend zu korrigieren sei (angefochtener Entscheid, S. 11). Auch wenn die Vorinstanz von einem "Einwand", auf den "nicht weiter einzugehen" sei, sprach, meinte sie damit offenkundig, dass sie auf das Beschwerdebegehren, soweit dieses die Fundation der Stützmauer betraf (siehe oben), nicht eintrat.