II. 1. 1.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, im Titel des angefochtenen Entscheids heisse es "teilweise Gutheissung/Nichteintreten". Im angefochtenen Entscheid werde indes nirgends gesagt, auf was nicht eingetreten werde. Auch im Dispositiv fehle das Nichteintreten (vgl. Beschwerde, S. 9 f.).