8. Mit Duplik vom 27. Februar 2024 hielt der Gemeinderat an seinem in der Beschwerdeantwort gestellten Antrag fest, wonach die Beschwerde abzuweisen sei, unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 9. Am 1. März 2024 teilten die Beschwerdeführer mit, das neue Baugesuch "Zurücksetzen der bestehenden Quadersteinmauer" habe keinen Einfluss auf das hängige Verfahren. Es gehe um eine andere Quadersteinmauer. 10. Mit Duplik vom 26. März 2024 hielten die Beschwerdegegner an den Anträgen der Beschwerdeantwort vollumfänglich fest. 11. Am 2. April 2024 reichten die Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein.