B. Die Mauer sei gemäss § 36 BNO zu überprüfen, insbesondere in Bezug auf die "Beschränkung auf das absolut notwendige" und die "Einordnung in die Umgebung". C. Uns sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 2. Nach durchgeführtem Rechtsschriftenwechsel fällte das BVU, Rechtsabteilung, am 20. September 2023 folgenden Entscheid: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Entscheiddispositiv B des angefochtenen Gemeinderatsbeschluss[es] mit Ausnahme der Ziffer 38 (Gebühr) ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.