2. Die Bauherrschaft wird verpflichtet, innert drei Monaten nach Rechtskraft dieses Entscheids, die Fundationen zu korrigieren oder das schriftliche Einverständnis der Einwender nachzureichen sowie die Mehrhöhe der Stützmauer gemäss § 28 BauV entsprechend anzupassen. Alternativ kann innert dieser Frist auch ein Dienstbarkeitsvertrag mit Eintragung der entsprechenden Rechts im Grundbuch erfolgen. Es steht der Bauherrschaft frei, entweder die Mauer anders abzustufen oder allenfalls eine Böschung zu realisieren.