4.2.3. Aufgrund der eindeutigen und übereinstimmenden Einschätzungen der Klinikvertretung und der psychiatrischen Gutachterin, der nun geänderten Ansicht der Beschwerdeführenden 2 und 3, wie auch des persönlichen Eindrucks anlässlich der Verhandlung vom 17. Oktober 2023, ist zusammenfassend für das Verwaltungsgericht klar erstellt, dass die Fortsetzung der - 10 - fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik der PDAG, welche eine für die Behandlung und Betreuung des Beschwerdeführers zurzeit geeignete Einrichtung darstellt, auch im heutigen Zeitpunkt noch verhältnismässig ist.