Darüber hinaus sei es fraglich, ob die Familie mit zwei im gleichen Haushalt lebenden Pflegefachpersonen einverstanden wäre. Der Beschwerdeführer 1 selbst sei bezüglich seiner Gesundheit nicht urteilsfähig. Es bestehe eine Gefährdungssituation insbesondere aufgrund der Sturzgefahr, der Suizidalität und der somatischen Probleme. Es gebe keine Alternative zur Suche nach einer Institution. Die Idee einer Beistandschaft sei zudem zu begrüssen, da dies auch die Familie bezüglich allenfalls schwieriger Entscheidungen entlasten könne. Die Klinik der PDAG sei der zurzeit einzige geeignete Ort für den Beschwerdeführer 1, bis eine Anschlusslösung gefunden werden könne (Protokoll, S. 10 f.).