4.2.2.4. Die Klinikvertretung machte anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2023 nochmals deutlich, dass der Beschwerdeführer 1 auf eine 24-Stunden-Betreuung angewiesen sei, da die Familie auch tagsüber mit der Betreuung überfordert wäre. Der Beschwerdeführer 1 sei zudem in der Nacht nach wie vor delirant, unruhig und benötige eine 1:1-Unterstützung, woran er sich aber am nächsten Tag nicht mehr erinnern könne, was ebenfalls eine Rolle spiele bezüglich der eigenen Einschätzung seines Gesundheitszustandes.