4.2.2.3. Anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2023 sagte die Vertreterin der Beschwerdeführenden einleitend, dass nun – seit die Angehörigen Einsicht in die Klinikunterlagen erhalten hätten –, auch die Beschwerdeführenden 2 und 3 zur Ansicht gekommen seien, dass die notwendige Pflege und Betreuung des Beschwerdeführers 1 in den angestammten Wohnverhältnissen, zumindest im aktuellen Zeitpunkt, nicht mehr zu gewährleisten sei. Auch aufgrund des hohen Sturzrisikos und der körperlichen Kräfte könne die Beschwerdeführerin 2 die Rund-um-die-Uhr- Betreuung nicht (mehr) leisten. Eine möglichst nahe gelegene Heimlösung -9-