Der Beschwerdeführer könne seinen Unterstützungsbedarf nur eingeschränkt beurteilen und scheine die Belastung des familiären Umfelds hinsichtlich seines Pflegebedarfs zu unterschätzen. Es sei zu einem Liegetrauma gekommen, da der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach dem Sturz dem Spital zugewiesen worden sei, was auf die Überforderung des familiären Umfeldes und einer damit einhergehenden Gefahr der Gefährdung sowie Verwahrlosungstendenz hindeute. Es sei bereits der zweite Vorfall (nach dem Suizidversuch vom 15. August 2023), bei welchem die Familie erst mehrere Stunden später den notwendigen Rettungsdienst gerufen habe.