Der Beschwerdeführer 1 habe im Vorfeld der Zuweisung ein Liegetrauma erlitten, da die Rettung erst deutlich später durch die Familie gerufen worden sei und der Beschwerdeführer 1 währenddessen auf dem Boden liegen gelassen worden sei. Die Kommunikation mit den Angehörigen gestalte sich äusserst schwierig und schwere innerfamiliäre Konflikte würden den Beschwerdeführer 1 scheinbar weiterhin belasten (Verlaufsbericht vom 12. Oktober 2023, S. 3).