3.4. Für das Verwaltungsgericht besteht mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen und vor dem Hintergrund des erst kürzlich ergangenen Suizidversuchs im August 2023 kein Zweifel daran, dass die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik der PDAG am 29. September 2023 im Interesse des schutz- und betreuungsbedürftigen Beschwerdeführers 1 gerechtfertigt und verhältnismässig war. -7-