3.2. Der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 sich zunehmend hyperaktiv delirant gezeigt habe und es zu selbst- und fremdgefährdendem Verhalten gekommen sei. Er habe um sich getreten und jegliche Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme sowie eine Blutentnahme verweigert; ebenso habe er die Medikation abgelehnt. Zudem habe er angekündigt, sich mit einer Schlinge strangulieren zu wollen. Er habe an seiner Infusion gezogen, habe versucht den Infusionsschlauch um sich zu wickeln und habe an seinem Dauerkatheter gezogen.