2.3. Zusammenfassend steht für das Verwaltungsgericht aufgrund der fachärztlichen diagnostischen Einschätzungen und der Akten fest, dass beim Beschwerdeführer 1 unabhängig von der exakten Diagnose zumindest Erkrankungen aus dem Kreis der depressiven Episoden (ICD-10 F32) sowie aus dem Kreis des Delirs (ICD-10 F05) und somit eine psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt. 3. 3.1. Allein die Tatsache, dass eine Person an einer psychischen Störung, an geistiger Behinderung oder schwerer Verwahrlosung im Sinne des ZGB leidet, genügt nicht zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung. -6-