Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2023.347 / mk / jb Art. 159 Urteil vom 17. Oktober 2023 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Haefeli Gerichtsschreiberin Klein Beschwerde- A._____ führer 1 Beschwerde- B._____ führerin 2 Beschwerde- C._____ führer 3 gemeinsam vertreten durch M.A. HSG in Law, lic. phil. Andreas Wagner, Bahnhofplatz 1, 5400 Baden Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung (Klinikeinweisung) Entscheid von Dr. med. D._____, Spital Q._____, vom 29. September 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Nach einem Suizidversuch am […] August 2023 mit Strangulation und Into- xikation (Paracetamol) trat A._____ gleichentags ins Kantonsspital S._____ ein (Pflegeverlaufsbericht vom […] August 2023, 15:00 Uhr; Arztbericht der Psychiatrischen Dienste Aargau AG [PDAG] vom 24. August 2023 [WBE.2023.282]). Nach Überweisung durch das [Kantonsspital] S._____ trat A._____ am […] August 2023 zunächst freiwillig in die Klinik der PDAG ein. Am […] August 2023 erfolgte eine ärztliche Zurückbehaltung mit anschliessender fürsorgerischer Unter- bringung von A._____ in der Klinik der PDAG. Am 29. August 2023 fand aufgrund der gegen den Unterbringungsentscheid erhobenen Beschwerde eine Verhandlung in den Räumlichkeiten der Klinik der PDAG statt (WBE.2023.282). Der Beschwerdeführer liess durch die damalige Rechtsvertreterin beantragen, es sei das vorliegende Verfahren für zwei Wochen zu sistieren, um in dieser Zeit zu Hause ein adäquates ambulantes Behandlungs- und Betreuungssetting einzurichten. Das Verfahren wurde antragsgemäss sistiert. Am 12. September 2023 wurde A._____ (bei gebessertem und stabilem Zustand, ohne Hinweise auf akute Fremd- oder Selbstgefährdung, sowie mit organisierter Nachsorge) aus der Klinik der PDAG entlassen (Entlassungsentscheid der PDAG vom 12. September 2023), worauf das Verfahren WBE.2023.282 als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben wurde. B. 1. 1.1. A._____ befand sich vom 16. September 2023 bis 25. September 2023 in stationärer Behandlung im Kantonsspital T._____ aufgrund des Verdachts auf eine transitorische ischämische Attacke. 1.2. Zurück in der angestammten Wohnsituation sei A._____ in der Nacht auf den 26. September 2023 zusammengesackt, als ihn seine Ehefrau gegen 2:00 Uhr ins Bett habe begleiten wollen. Diese habe ihn nicht zurück ins Bett "hieven" können und um diese Zeit nicht die Rettung rufen wollen, weshalb sie ihn auf dem Boden liegen gelassen, zugedeckt und erst am Morgen den Rettungsdienst informiert habe. Die notfallmässige Zuweisung bei Allgemeinzustandsverschlechterung und Liegetrauma erfolgte danach ins Spital Q._____, wo sich A._____ zunehmend delirant gezeigt habe. Medikamente, Nahrungsaufnahme sowie Blutentnahme habe er verwei- gert. Zudem sei er zunehmend aggressiv geworden. Am Folgetag sei es zudem zu suizidalen Aussagen gekommen, wonach A._____ gedroht habe, sich mit einer Schlinge zu strangulieren. In Anbetracht der akuten -3- Selbst- und Fremdgefährdung bei hyperaktivem Delir ordnete Dr. med. D._____, Spital Q._____, mit Entscheid vom 29. September 2023 die fürsorgerische Unterbringung von A._____ in der Klinik der PDAG an (Definitiver Austrittsbericht, Spital Q._____, vom 28. September 2023, S. 2; Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung vom 29. September 2023 [folgend: Anordnung der FU]). 2. Mit Eingabe vom 2./6. Oktober 2023 (Postaufgabe: 7. Oktober 2023; Ein- gang am 10. Oktober 2023) erhoben A._____, B._____ und C._____ sinngemäss Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid. 3. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Oktober 2023 wurden verschiedene Be- weisanordnungen getroffen. Insbesondere wurde die Beschwerde der Kli- nik der PDAG zur Erstattung eines schriftlichen Berichts zugestellt. Des Weiteren wurde Dr. med. E._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, als Gutachterin bestimmt und es wurde zu einer Verhandlung auf den 17. Oktober 2023 vorgeladen. 4. Am 16. Oktober 2023 erklärte MLaw Christa Hausherr, Rechtsanwältin, Wettingen, dass die Mandatierung durch den Beschwerdeführer nach wie vor bestehe (seit dem Verfahren WBE.2023.282) und verlangte Aktenein- sicht, welche gleichentags gewährt wurde. 5. Der seitens der Klinik der PDAG verfasste Verlaufsbericht vom 12. Oktober 2023 ging am 16. Oktober 2023 beim Verwaltungsgericht ein. 6. 6.1. An der Verhandlung vom 17. Oktober 2023 in den Räumlichkeiten der Klinik der PDAG nahmen die Beschwerdeführenden 1 und 2, die erwähnte Rechtsanwältin (die anlässlich der Verhandlung präzisierte, dass sie alle drei Beschwerdeführende vertrete), F._____ (die Tochter des Beschwer- deführers 1), sowie für die Einrichtung G._____, Leitender Arzt, H._____, Assistenzpsychologin, I._____, Assistenzärztin, J._____, Assistenzarzt sowie K._____, PG-Psychologin, teil. Zudem war die erwähnte psychiatrische Gutachterin anwesend. 6.2. Nach der Befragung der Beteiligten erstattete die sachverständige Person mündlich das Gutachten. -4- 6.3. Unter Würdigung der gesundheitlichen und sozialen Umstände des Be- schwerdeführers fällte das Verwaltungsgericht das vorliegende Urteil, wel- ches den Beteiligten mit einer kurzen Begründung mündlich eröffnet wurde. 7. Das Urteil wurde in der Folge im Dispositiv an die Beteiligten verschickt. 8. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2023 zeigten die drei Beschwerdeführenden neu die Mandatierung des Rechtsanwaltes, M.A. HSG in Law, lic. phil. An- dreas Wagner, Bahnhofplatz 1, 5400 Baden, an und ersuchten sinngemäss um Zustellung einer vollständig begründeten Urteilsausfertigung. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen eine fürsorgerische Unterbringung einer volljährigen Person (§ 59 Abs. 1 lit. a des Einführungs- gesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 [EG ZGB; SAR 210.300]). Es ist folglich zur Beurteilung der Beschwerde ge- mäss Art. 439 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. De- zember 1907 (ZGB; SR 210) gegen den angefochtenen Unterbringungs- entscheid zuständig. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unange- messenheit gerügt werden (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450a Abs. 1 ZGB). Soweit das ZGB und das EG ZGB keine Regelungen enthalten, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450f ZGB). II. 1. Gemäss Art. 426 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behand- lung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Abs. 1). Dabei sind die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzun- gen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). -5- 2. 2.1. Bei den im ZGB verwendeten Begriffen der psychischen Störung, der geis- tigen Behinderung und der schweren Verwahrlosung handelt es sich um Rechtsbegriffe. Sie unterliegen im Grundsatz der Definitionsmacht und Auslegungshoheit der Jurisprudenz. Wo die Begrifflichkeiten jedoch mit der medizinischen Terminologie übereinstimmen, wie bei der psychischen Stö- rung und der geistigen Behinderung, muss die rechtsanwendende Instanz daran gebunden sein (Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz [KOKES], Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, 2021 [nachfolgend: KOKES-Praxisanleitung], S. 247). Massgebend ist diesbezüglich die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) herausgegebene Kodifikation ICD-10 (bis zur Umsetzung der ICD-11) und darin insbesondere das Kapitel V über psychische Störungen. 2.2. Beim Beschwerdeführer 1 wurde im Rahmen der Anordnung der fürsorge- rischen Unterbringung ein hyperaktives Delir und eine akute Suizidalität bei Status nach Strangulation im August 2023 diagnostiziert (Anordnung der FU, S. 3). Auch im Verlauf des Aufenthaltes in der Klinik der PDAG wurde in diagnostischer Hinsicht von einer schweren depressiven Episode und einem hyperaktiven Delir ausgegangen. Zudem leide der Beschwerdefüh- rer 1 nebst diversen weiteren somatischen Beschwerden an Morbus Par- kinson (Verlaufsbericht der Klinik der PDAG vom 12. Oktober 2023, S. 1). Die psychiatrische Gutachterin bestätigte diese Diagnosen im Wesentli- chen und fügte an, dass die wichtigste Diagnose ihres Erachtens die neu- rologische Erkrankung sei. Zudem seien sicherlich kognitive Defizite sicht- bar; sie vermute eine beginnende demenzielle Entwicklung (Protokoll der Verhandlung vom 17. Oktober 2023 [nachfolgend: Protokoll], S. 5 und 10 f.). 2.3. Zusammenfassend steht für das Verwaltungsgericht aufgrund der fachärzt- lichen diagnostischen Einschätzungen und der Akten fest, dass beim Be- schwerdeführer 1 unabhängig von der exakten Diagnose zumindest Er- krankungen aus dem Kreis der depressiven Episoden (ICD-10 F32) sowie aus dem Kreis des Delirs (ICD-10 F05) und somit eine psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt. 3. 3.1. Allein die Tatsache, dass eine Person an einer psychischen Störung, an geistiger Behinderung oder schwerer Verwahrlosung im Sinne des ZGB lei- det, genügt nicht zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung. -6- Diese einschneidende Massnahme ist nur dann zulässig, wenn die Perso- nensorge der betroffenen Person unter Berücksichtigung ihrer eigenen Schutzbedürftigkeit und der Belastung der Umgebung sie erfordert und an- dere, weniger weitgehende Vorkehren nicht genügen (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Kann einer Person die nötige Behandlung oder Betreuung anders erwiesen werden, d.h. mit weniger schwerwiegenden Eingriffen als mit ei- ner fürsorgerischen Unterbringung, so ist die mildere Massnahme anzuord- nen. Die fürsorgerische Unterbringung muss ultima ratio bleiben (vgl. auch: Art. 389 ZGB [Subsidiarität und Verhältnismässigkeit]). 3.2. Der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 sich zunehmend hyperaktiv delirant gezeigt habe und es zu selbst- und fremdgefährdendem Verhalten gekommen sei. Er habe um sich getreten und jegliche Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme sowie eine Blutentnahme verweigert; ebenso habe er die Medikation abge- lehnt. Zudem habe er angekündigt, sich mit einer Schlinge strangulieren zu wollen. Er habe an seiner Infusion gezogen, habe versucht den Infusions- schlauch um sich zu wickeln und habe an seinem Dauerkatheter gezogen. Es bestehe eine akute Suizidalität bei Status nach Strangulation in suizida- ler Absicht im August 2023 (Anordnung der FU, S. 2). 3.3. Gemäss den Klinikakten distanzierte sich der Beschwerdeführer 1 im Ge- spräch zwar von Suizidalität, wirkte jedoch verwirrt, wechselhaft, delirant im Verhalten und verweigerte die Medikation, weshalb eine 1:1-Betreuung verordnet wurde (Pflegeverlaufsbericht vom 29. September 2023, 19:33 Uhr). Vom Pflegepersonal sei zudem berichtet worden, dass sich der Beschwerdeführer 1 kurz vor dem ärztlichen Eintrittsgespräch noch nicht von Suizidalität habe distanzieren können (Einrittsgespräch / Vorgespräch vom 29. September 2023). Des Weiteren sei der Beschwerdeführer 1 am 29. September 2023 in der Klinik der PDAG erneut gestürzt, weshalb hoch- frequente Sichtkontrollen alle 30 Minuten angeordnet worden seien (Ein- trittsgespräch / Gemeinsame vom 30. September 2023, S. 1 f.). 3.4. Für das Verwaltungsgericht besteht mit Blick auf die vorstehenden Ausfüh- rungen und vor dem Hintergrund des erst kürzlich ergangenen Suizidver- suchs im August 2023 kein Zweifel daran, dass die Anordnung einer für- sorgerischen Unterbringung in der Klinik der PDAG am 29. September 2023 im Interesse des schutz- und betreuungsbedürftigen Beschwerdefüh- rers 1 gerechtfertigt und verhältnismässig war. -7- 4. 4.1. Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraussetzun- gen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). Dies ist der Fall, wenn die allenfalls noch nötige Betreuung oder Behandlung ambulant erfolgen kann. Eine Entlassung ist somit erst angezeigt, wenn eine gewisse Stabilisierung des Gesundheitszustands eingetreten ist und ausserdem die notwendige Nachbetreuung ausserhalb der Einrichtung hat organisiert werden können. Dadurch kann ein rascher Rückfall und damit verbunden eine schnelle erneute Klinikeinweisung möglichst verhindert werden (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht; nachfolgend: Botschaft Erwachsenenschutz], BBl 2006 7063 Ziff. 2.2.11). Kann einer Person die nötige Sorge anders erwiesen werden, das heisst mit weniger schwerwiegenden Eingriffen als mit einer fürsorgerischen Un- terbringung, so muss – wie erwähnt – die mildere Massnahme angeordnet werden (Art. 389 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 ZGB). Bei Gefahr eines sofortigen Rückfalls ist die Entlassung nicht angezeigt (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2010, S. 197, Erw.4.1). 4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer 1 beantragte anlässlich der Verhandlung vom 17. Oktober 2023 die Entlassung aus der Klinik der PDAG. Er wolle nach Hause, da der Alltag dort wunderbar sei, besser als in der Klinik, und er noch ein paar schöne Tage mit seiner Frau erleben wolle. An einem ande- ren Ort zu wohnen, komme für ihn nicht in Frage. Zudem schlafe er nachts, weshalb dann keine Betreuung notwendig sei (Protokoll, S. 4 f.). 4.2.2. 4.2.2.1. Dem Pflegeverlaufsbericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 während des gesamten Aufenthalts insbesondere nachts immer wieder de- lirant war, mehrfach pro Nacht versuchte aufzustehen oder zur Toilette musste und stark sturzgefährdet war, weshalb er kontinuierliche (1:1-) Be- treuung brauchte (Pflegeverlaufsberichte vom 01.10.2023, 02:33 Uhr; 02.10.2023, 03:38 Uhr; 02.10.2023, 17:59 Uhr; 03.10.2023, 03:35 Uhr; 04.10.2023, 02:22 Uhr und 06:20 Uhr; 05.10.2023, 00:48 Uhr, 00:51 Uhr und 05:36 Uhr; 06.10.2023, 06:57 Uhr, 07:24 Uhr und 08:00 Uhr; 07.10.2023, 00:29 Uhr und 04:22 Uhr; 08.10.2023, 00:29 Uhr, 04:12 Uhr, 04:17 Uhr und 23:46 Uhr; 09.10.2023, 02:46 Uhr, 04:19 Uhr; 09.10.2023, 23:54 Uhr; 10.10.2023, 04:22 Uhr, 04:39 Uhr und 07:01 Uhr; 11.10.2023, 01:26 Uhr, 06:55 Uhr und 06:56 Uhr; 12.10.2023., 00:24 Uhr, 00:27 Uhr und 05:11 Uhr; 13.10.2023, 03:07 Uhr und 04:28 Uhr; 14.10.2023, 05:11 Uhr und 07:03 Uhr; 15.10.2023, 02:34 Uhr und 04:20 Uhr; 16.10.2023, 01:34 Uhr, 01:36 Uhr und 04:50 Uhr). -8- 4.2.2.2. Dem Verlaufsbericht der PDAG vom 12. Oktober 2023 ist zu entnehmen, dass sich das Aufgleisen eines Unterstützungsnetzwerkes im Anschluss an den vorangegangenen Aufenthalt in der Klinik der PDAG als äusserst schwierig gestaltet habe, da die zuständige Spitex aufgrund schlechter Er- fahrungen mit der Familie im Vorfeld einen erneuten Auftrag verweigert habe. Schliesslich habe eine "private Spitex sowie eine Psychiatrie Spitex und eine Anmeldung in der Tagesklinik der Reha Q._____ gemacht werden [können]" und der Patient sei nach Hause entlassen worden. Die aktuelle Situation im häuslichen Umfeld bereite den zuständigen Fachpersonen der Klinik aber nach wie vor Sorgen. Es gebe Anzeichen dafür, dass die Betreuungssituation zu Hause weiterhin nicht angemessen gelöst sei. Die Aufnahmezustände bei der aktuellen Zuweisung hätten sich erneut be- sorgniserregend gezeigt. Der Beschwerdeführer 1 habe im Vorfeld der Zu- weisung ein Liegetrauma erlitten, da die Rettung erst deutlich später durch die Familie gerufen worden sei und der Beschwerdeführer 1 währenddes- sen auf dem Boden liegen gelassen worden sei. Die Kommunikation mit den Angehörigen gestalte sich äusserst schwierig und schwere innerfami- liäre Konflikte würden den Beschwerdeführer 1 scheinbar weiterhin belas- ten (Verlaufsbericht vom 12. Oktober 2023, S. 3). Der Beschwerdeführer könne seinen Unterstützungsbedarf nur einge- schränkt beurteilen und scheine die Belastung des familiären Umfelds hin- sichtlich seines Pflegebedarfs zu unterschätzen. Es sei zu einem Liege- trauma gekommen, da der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach dem Sturz dem Spital zugewiesen worden sei, was auf die Überforderung des familiären Umfeldes und einer damit einhergehenden Gefahr der Gefähr- dung sowie Verwahrlosungstendenz hindeute. Es sei bereits der zweite Vorfall (nach dem Suizidversuch vom 15. August 2023), bei welchem die Familie erst mehrere Stunden später den notwendigen Rettungsdienst ge- rufen habe. Nach der Einschätzung der Klinikvertretung benötige der Be- schwerdeführer eine Beistandschaft und eine Unterbringung in einem Pfle- geheim (Verlaufsbericht vom 12. Oktober 2023, S. 4, Protokoll, S. 7). 4.2.2.3. Anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2023 sagte die Vertreterin der Beschwerdeführenden einleitend, dass nun – seit die Angehörigen Einsicht in die Klinikunterlagen erhalten hätten –, auch die Beschwerdeführenden 2 und 3 zur Ansicht gekommen seien, dass die notwendige Pflege und Betreuung des Beschwerdeführers 1 in den an- gestammten Wohnverhältnissen, zumindest im aktuellen Zeitpunkt, nicht mehr zu gewährleisten sei. Auch aufgrund des hohen Sturzrisikos und der körperlichen Kräfte könne die Beschwerdeführerin 2 die Rund-um-die-Uhr- Betreuung nicht (mehr) leisten. Eine möglichst nahe gelegene Heimlösung -9- müsse nun gesucht werden, damit die Familie den Beschwerdeführer 1 re- gelmässig besuchen könne und ihn auch ab und an nach Hause nehmen könnte, sofern die Betreuung in dieser Zeit gewährleistet wäre (Protokoll, S. 3). 4.2.2.4. Die Klinikvertretung machte anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Ver- handlung vom 17. Oktober 2023 nochmals deutlich, dass der Beschwerde- führer 1 auf eine 24-Stunden-Betreuung angewiesen sei, da die Familie auch tagsüber mit der Betreuung überfordert wäre. Der Beschwerdefüh- rer 1 sei zudem in der Nacht nach wie vor delirant, unruhig und benötige eine 1:1-Unterstützung, woran er sich aber am nächsten Tag nicht mehr erinnern könne, was ebenfalls eine Rolle spiele bezüglich der eigenen Ein- schätzung seines Gesundheitszustandes. Bei einer Rückkehr nach Hause sei von einer Selbstgefährdung und der Gefahr von Verwahrlosung auszu- gehen, zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass es bei Überfor- derung in einer Belastungssituation zu einem erneuten Suizidversuch kom- men könne, trotz des erfolgreich eingesetzten Antidepressivums. Die Fa- milie sei zerstritten (Protokoll, S. 6 f. und 8 f.). 4.2.2.5. Die psychiatrische Gutachterin führte anlässlich der Verhandlung vom 17. Oktober 2023 aus, eine Spitex könne den notwendigen Aufwand zur Gewährleistung der Sicherheit des Beschwerdeführers 1 nicht leisten, nicht zuletzt, da er sich nicht im Klaren sei über den Umfang des Betreuungsbe- darfes. Es müsse eigentlich immer jemand verfügbar sein. Es gebe Pflege- personal aus dem Ausland, das man für mehrere Monate engagieren könne; meist aber nur eine Person und wenn man zwei brauche, sei dies um ein Vielfaches teurer als ein Pflegeheim. Darüber hinaus sei es fraglich, ob die Familie mit zwei im gleichen Haushalt lebenden Pflegefachpersonen einverstanden wäre. Der Beschwerdeführer 1 selbst sei bezüglich seiner Gesundheit nicht urteilsfähig. Es bestehe eine Gefährdungssituation insbe- sondere aufgrund der Sturzgefahr, der Suizidalität und der somatischen Probleme. Es gebe keine Alternative zur Suche nach einer Institution. Die Idee einer Beistandschaft sei zudem zu begrüssen, da dies auch die Fami- lie bezüglich allenfalls schwieriger Entscheidungen entlasten könne. Die Klinik der PDAG sei der zurzeit einzige geeignete Ort für den Beschwerde- führer 1, bis eine Anschlusslösung gefunden werden könne (Protokoll, S. 10 f.). 4.2.3. Aufgrund der eindeutigen und übereinstimmenden Einschätzungen der Kli- nikvertretung und der psychiatrischen Gutachterin, der nun geänderten An- sicht der Beschwerdeführenden 2 und 3, wie auch des persönlichen Ein- drucks anlässlich der Verhandlung vom 17. Oktober 2023, ist zusammen- fassend für das Verwaltungsgericht klar erstellt, dass die Fortsetzung der - 10 - fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik der PDAG, welche eine für die Behandlung und Betreuung des Beschwerdeführers zurzeit geeignete Ein- richtung darstellt, auch im heutigen Zeitpunkt noch verhältnismässig ist. 4.3. Die Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid von Dr. med. D._____, Spital Q._____, vom 29. September 2023 ist demzufolge ab- zuweisen. III. Gemäss Art. 106 Abs. 1 Satz 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) werden die Prozesskosten im Beschwerdeverfahren der unterliegenden Partei aufer- legt. Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b EG ZGB werden in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben. Eine Partei- entschädigung fällt aufgrund des Unterliegens der Beschwerdeführenden ausser Betracht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. 4. Es wird festgestellt, dass die Entlassungszuständigkeit bis zum 9. Novem- ber 2023 bei der PDAG und danach beim Familiengericht Q._____ liegt, sofern das Familiengericht die Entlassungszuständigkeit nicht an die PDAG überträgt. - 11 - Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Beschwerde in Zivilsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in- nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bun- desgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). Windisch, 17. Oktober 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Schircks Klein