Auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers – insbesondere zum Dualismusverbot, wenn das Strafgericht auf eine Landesverweisung verzichtet hat – ist bei dieser Sach- und Rechtslage nicht weiter einzugehen (vgl. zum Dualismusverbot aber Urteil des Bundesgerichts 2C_667/2020 vom 19. Oktober 2021, Erw 4). III. 1. Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten. 2. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer. Die Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG).